Effective Date: January 01, 2023
Allgemeine Geschäftsbedinungen der RHV Real Estate GmbH in folgenden „RHV Group“
1. Geltungsbereich, Ausschließlichkeit dieser Bedingungen
1.1 Die Lieferungen‚ Leistungen, Vermittlung und Angebote der RHV Group erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird hiermit bereits widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn RHV Group ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Mündliche Nebenabreden oder Änderungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von dem Geschäftsführer oder einem hierzu schriftlich Bevollmächtigten erklärt werden.
1.2 Auch wenn beim künftigen Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Vertragsbedingungen in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Kunden auf unserer Homepage www.rhvgroup.de abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder wenn RHV Group die Bestellung als Auftrag bestätigt oder, dass wir nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnen. Gibt der Kunde vertragliche Erklärungen uns gegenüber mündlich ab, können wir deren schriftliche Bestätigung verlangen.
2.2 Bestellungen des Käufers sind stets verbindlich.
3. Vertragsgegenstand, Leistungsempfang
3.1 Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist nur die Lieferung des im Vertrag oder unserer Auftragsbestätigung bezeichneten Kaufgegenstandes, Vermittlungsgegenstand oder Dienstleistungen.
3.2 Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder unsere Auftragsbestätigung, ansonsten unser Angebot. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich ausdrücklich vereinbart oder RHV Group sie schriftlich bestätigt haben. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder unserer schriftlichen Bestätigung.
3.3 Produktbeschreibungen, Design Konzepte, Darstellungen, Design Renderings usw. Sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Die Übernahme einer Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung durch uns.
4. Lieferbedingungen, Verzögerungen, Leistungsort
4.1 Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie werden von uns schriftlich als verbindlich bezeichnet. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, soweit die gelieferten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbar sind. Teillieferungen kann RHV Group mit der Auslieferung in Rechnung stellen.
4.2 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem wir durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, an der Lieferung oder Leistung gehindert sind, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z. B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht leistet oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
4.3 Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
4.4 Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist München Leistungsort für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag.
5. Nachfrist und Rechtsfolgen bei Lieferverzögerungen oder Lieferausfall
5.1 Hat RHV Group einen verbindlichen Liefertermin nicht einhalten können, so muss der Käufer eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzten. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer seine gesetzlichen Ansprüche geltend machen.
5.2 Sofern RHV Group verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die RHV Group nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird RHV Group den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist RHV Group berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird RHV Group unverzüglich erstatten.
5.3 Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn RHV Group ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder RHV Group noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder RHV Group im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Dies gilt auch für Fälle von höherer Gewalt, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen sei es bei RHV Group oder bei einer ihrer Zulieferfirmen.
6. Annahmeverzug
6.1 Befindet sich der Käufer länger als zwei Wochen in Annahmeverzug für den Kaufgegenstand, so ist RHV Group nach Setzung einer Nachfrist von einer Woche berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und kann, unbeschadet sonstiger Rechte, über den Kaufgegenstand frei verfügen. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist RHV Group berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. RHV Group kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen. Während des Annahmeverzuges hat der Käufer an RHV Group als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Woche pauschal 1 % des Kaufpreises, höchstens jedoch 50,– EUR pro Woche, zu bezahlen, es sei denn, der Käufer weist einen geringeren Schaden nach. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann RHV Group den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern.
6.2 RHV Group kann neben dem Rücktritt die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. RHV Group ist berechtigt, als Schadensersatz wegen Nichterfüllung wahlweise entweder pauschal 20 % des vereinbarten Brutto- Kaufpreises – es sei denn der Käufer weist einen geringeren Schaden nach – oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schaden vom Käufer zu fordern.
6.3 Kommt es beim Liefertermin zum Annahmeverzug von Kaufgegenstand und oder Dienstleistungen durch den Verkäufer, wegen z.b. keinen Zugang zum Gelände, so hat der Käufer die Mehrkosten die durch den Annahmeverzug entstanden sind an RHV Group zu bezahlen, es sei denn, der Käufer weist einen geringeren Schaden nach.
7. Preise
Von RHV Group erstellte Preise verstehen sich ab Werk, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Vereinbarte Rabatte, Umsatzvergütungen oder Frachtvergütungen entfallen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug kommt.
8. Zahlung, Zahlungsverzug
8.1 Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind die gelieferten Waren und Leistungen mit Zugang der Rechnung sofort zur Zahlung fällig. In Ermangelung anderer schriftlicher Vereinbarungen gilt unsere jeweilige Preis- und Konditionenliste.
8.2 Fahrtkosten, Spesen und Zubehör sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Kunden verlangte Leistungen (z. B. Beratung und Unterstützung) werden nach unserer jeweils aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt.
8.3 Bei Vermittlungsleistungen durch die RHV Group, stellen wir dem Käufer zusätzlich unsere Vermittlungsgebühren in Rechnung. Die vermittelnden Kaufgegenstände und Leistungen werden vom Leistungsbringer an den Käufer in Rechnung gestellt.
8.4 Zu allen Vergütungen ist gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zu zahlen.
8.5 Gerät der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, werden auch sämtliche anderen bis dahin noch offene Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. In jedem Falle kommt der Käufer in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
8.6 Der Kunde kann nur mit von uns schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.
9. Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, alle Liefergegenstände und erbrachten Leistungen unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen.
10. Versand
Der Versand einer Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, sofern dieser nicht Verbraucher i.S. d. § 13 BGB ist. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder ein anderes Versendungsunternehmen auf den Käufer über. Versicherungen gegen Schäden aller Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers unter Berechnung der anfallenden Beträge vorgenommen.
11. Sachmängelhaftung u. Fristen zur Rechtswahrnehmung
11.1 Der Liefergegenstand hat bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung.
11.2 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher i.S. d. § 13 BGB. In den Fällen, in denen kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, verjähren die Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Rechts- und oder Sachmängeln bei neu hergestellten Sachen in einem Jahr und entfallen bei gebrauchten Sachen. Die Verjährungsfrist beginnt mit Übergabe der Ware. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Ansprüche und Rechte wegen Mängeln aus.
11.3 Bei Sachmängeln können wir zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch mangelfreie Ersatzlieferung. Schadenersatz kann der Kunde von uns nur verlangen, soweit uns wegen des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
11.4 Bei Ersatzlieferung beginnt die Verjährungsfrist nur dann erneut zu laufen, wenn es sich nicht um gängige Ware, sondern um eine Sonderanfertigung für den Kunden handelt und der Käufer auf Grund des Mangels die Sache nicht nutzen konnte. Andernfalls ist die Verjährung für die Dauer des Nutzungsausfalls gehemmt.
11.5 Ist eine Sache mangelhaft, kann RHV Group zunächst die Art der Nacherfüllung wählen und durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht von RHV Group, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. RHV Group ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Käufer hat RHV Group die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an RHV Group zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn RHV Group ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt RHV Group, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
11.6 Der Kunde unterstützt uns bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, uns umfassend informiert und uns die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.
Bei Eingriffen des Kunden, fehlerhafter Bedienung oder fahrlässig erhobener falscher Mängelrüge können wir Vergütung für Mehraufwendungen verlangen.
Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann RHV Group die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
Wenn wir die Nacherfüllung endgültig verweigern oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann der Kunde gemäß § 6 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach § 11 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 12.
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung – jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist – geltend gemacht werden. Der Käufer muss offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Übergabe des Lieferungsgegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind RHV Group unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die Geltung des § 377 HGB bleibt hiervon unberührt.
11.7 Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
11.8 Bei vermittelten Liefergegenstände und erbrachten Leistungen übernimmt die RHV Group keine Haftung und Gewähr.
Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
12. Sonstige Haftung
12.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet RHV Group bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet RHV Group – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet RHV Group nur
11.2 für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz,
12.3 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
12.4 für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in diesen Fällen ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit RHV Group einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
13. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach § 10 – § 11 beträgt:
13.1 bei Sachmängeln für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung, jedoch für innerhalb der Verjährungszeit ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
13.2 bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
13.3 bei nicht auf Sachmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 11 Abs. 2 genannten Fällen gilt Abs. 1 nicht.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von RHV Group aus dem Kaufvertrag und/oder einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich RHV Group das Eigentum an den verkauften Waren vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat RHV Group unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die RHV Group gehörenden Waren erfolgen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist RHV Group berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; RHV Group ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten.
14.2 Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
14.2.1 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der mit RHV Group -Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei RHV Group als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt RHV Group Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
14.2.2 Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von RHV Group gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an RHV Group ab. RHV Group nimmt die Abtretung an. Die in Abs 8 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
14.2.3 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben RHV Group ermächtigt. RHV Group verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen RHV Group gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann RHV Group verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner RHV Group bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
14.2.4 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die RHV Group -Forderungen um mehr als 10%, wird RHV Group auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
15. Datenschutz und Speicherung und Datenspeicherung
Die Firma RHV Group ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Kundendaten werden gemäß § 33 BDSG gespeichert.
16. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen RHV Group und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß §12 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist. Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis und diesen AGB unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der RHV Group ist der Geschäftssitz in München. RHV Group ist jedoch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
Die RHV Group ist eine Boutique-Agentur für Innenarchitektur aus München, die KMUs in D-A-CH nachhaltige Innenarchitektur, Umsetzungsmanagement und Beratung für neue Projekte anbietet.
In den letzten 10 Jahren haben wir mit den führenden High-End-Architekten, Designern, Handwerkern und Möbelherstellern in der Wohn- und Büroeinrichtungsbranche zusammengearbeitet. Wir haben beeindruckende Räume für Morphosys, IDnow, Microsoft, BMW, Celonis, Getty Images und viele mehr mitgestaltet und mitdekoriert.
Copyright © 2023 | RHV Real Estate GmbH
Privacy Policy | Legal Disclosure
RHV Group
Typically replies within a hour
Thank you for reaching out, How can we make your stay in Costa Del Sol better?
WhatsApp Us
🟢 Online | Privacy policy